Inhalt von Personalakten – Was gehört hinein?
Der Inhalt einer Personalakte richtet sich nach deren Zweck. Letzteren hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 7. September 1988 (5 AZR 625/87) wie folgt beschrieben: „Die Personalakte soll spiegelbildlich ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über den persönlichen und dienstlichen Werdegang des Arbeitnehmers wiedergeben.“ Dieser Grundsatz hat nach wie vor Gültigkeit und gilt …